Krankenkassen

Pflegegrade

Wenn ein Mensch pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches ist, dann erhält der Pflegende Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung der zu pflegenden Person. Der Pflegende kann hierbei ein ambulanter Pflegedienst aber auch eine Privatperson bzw. ein Familienmitglied sein.

Grundlage hierfür ist das elfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI).

Um aus dieser Versicherung Leistungen zu erhalten, ist es zunächst einmal notwendig, eine Pflegebedürftigkeit festzustellen. Diese Überprüfung wird vom MDK, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen vorgenommen. Hat der MDK eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, so wird die zu pflegende Person in eine von 5 Pflegegrade eingeordnet. Aus diesem Pflegegrad ergeben sich dann die Leistungsansprüche.

Viele Informationen rund um das Thema Pflegegrade gibt es hier.

Um einen Pflegegrad zu erhalten ist zunächst ein formloser Antrag bei der zuständigen Krankenkasse der zu pflegenden Person notwendig. Die Krankenkasse sendet dann die entsprechenden Formulare. Nach dem diese ausgefüllt eingereicht wurden, wird dann der MDK beauftragt und der Begutachtungsprozess beginnt.

Die Erfahrung lehrt, wann immer Leistungen aus einer Versicherung in Anspruch genommen werden sollen, ist es ratsam erst die „AGBs“ der Versicherung zu lesen und dann den „Schaden“ zu melden.

Bei der Pflegeversicherung ist das nicht anders. Auf den Besuch des Gutachters des MDK sollte man sich gründlich vorbereiten. Es ist wichtig, die eigene Situation aus einer neutralen Perspektive zu sehen und die Kriterien des Gutachters genau zu kennen. Natürlich hat ein Gutachter einen gewissen Ermessensspielraum, aber die Kriterien, an die sich auch ein Gutachter halten muss, sind im Sozialgesetz festgelegt.

Zur allgemeinen Information und zur Vorbereitung auf das Gutachten, empfiehlt sich die „Pflegefibel“.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner