Behörden

Schwerbehindertenausweis

Um eine schwere Behinderung amtlich anerkennen zu lassen, muss sich der Betroffene einem Feststellungsverfahren unterziehen. Hierbei wird der „Grad der Behinderung“ (GdB) amtlich festgestellt. Hierzu ist ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt bzw. einer nach Landesrecht zuständigen Behörde notwendig. Beträgt der festgestellte GdB mehr als 50, so gilt der Antragsteller als schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis.

Grundlage hierfür ist die Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV).

Dieser Ausweis gilt als Nachweis für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, die einem behinderten Menschen gesetzlich zustehen (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 3 Absatz 3 Satz 2). Von diesen Nachteilsausgleichen gibt es eine Vielzahl. Hervorzuheben sind z.B. besonderer Kündigungsschutz, Anspruch auf Zusatzurlaub, steuerliche Vergünstigungen oder Preisnachlässe in vielen Freizeit- und kulturellen Einrichtungen.

Auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt werden neben dem GdB und dem evtl. Ablauf der Gültigkeit weitere gesundheitliche Merkmale in Form von Merkzeichen.

aGaußergewöhnliche Gehbehinderung
Hhilflos im Sinne des Einkommenssteuergesetzes
Blblind
Glgehörlos
RFBefreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht, Sozialtarif bei T-Home
1.Kl.Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die Zweite Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)
BBerechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Gerhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

Maßgebend für die Bewertung des Grades der Behinderung, die Prüfung, ob die weiteren gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Nachteilsausgleichen vorliegen, ist seit 1. Januar 2009 die Versorgungsmedizin-Verordnung.

Diese ist gesetzlich festgeschrieben und für Verwaltungen und Gerichte rechtlich bindend.

Schwerbehindertenausweis beantragen

Vorweg: als schwerbehinderter Mensch muss man keinen Schwerbehindertenausweis haben, man kann.

Der Schwerbehindertenstatus kann durchaus auch Nachteile mit sich bringen, wie z.B. bei der Bewerbungen um eine Arbeitsstelle. Für schwerbehinderte Menschen gilt ein besonderes Kündigungsrecht und manch ein Arbeitgeber scheut sich davor, schwerbehinderte Menschen anzustellen.

Hier gilt es, individuell abzuwägen, ob die Vor- oder Nachteile überwiegen. Auch ohne diesen Ausweis hat man Anspruch auf Nachteilsausgleiche, aber eben nicht auf alle.

Der Antrag ist beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Hier reicht zunächst ein formloses Schreiben. Das Versorgungsamt sendet dann die notwendigen Formulare zu. Viele Ämter bieten diese Anträge auf deren Internetseiten auch zum Herunterladen an. Es ist also sinnvoll, gleich die richtigen Formulare zu verwenden. Zusammen mit dem Antrag sind möglichst aussagekräftige, medizinische Unterlagen und Bescheinigungen einzureichen, aus denen Art und Grad der Behinderung hervorgeht. Im günstigsten Fall ist dem Versorgungsamt die Feststellung des GdB hiermit möglich und Einstufungsbescheid sowie der Behindertenausweis werden zugesandt.

Kann die Einstufung aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht erfolgen, wird das Versorgungsamt weitere Gutachten anfordern oder einen über den medizinischen Dienst einen Gutachter schicken. Der Gutachter macht sich dann ein Bild von der Art und Schwere der vorliegenden Behinderung legt anschließend die Einstufung und Merkzeichen fest.

Widerspruch gegen Einstufungsbescheid

Gegen die Einstufung kann innerhalb einer gewissen Frist (i.d.R. ein Monat) Widerspruch eingelegt werden. Hierzu reicht ein formloses Schreiben an das Versorgungsamt, das wegen der ablaufenden Frist besser mit Einschreiben/Rückschein geschehen sollte.

Musterbrief Widerspruch gegen Einstufungsbescheid

Viel mehr als in diesem Musterbrief sollte im Widerspruchsschreiben nicht stehen, da im Einstufungsbescheid i.d.R. nicht steht, worauf das Versorgungsamt seine Einschätzung stützt.

Erst nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen bzw. Akteneinsicht sind die Gründe bekannt. Zunächst ist zu prüfen, ob alle eingereichten Befunde und Gutachten berücksichtigt wurden. Anschließend kann der Widerspruch formuliert werden. Hierbei ist es wichtig, die ganz individuellen Folgen und Beeinträchtigungen der Behinderung darzulegen.

Da das Versorgungsamt u.U. vom behandelnden Arzt ein weiteres Gutachten anfordert, ist es sinnvoll, mit diesem den fertigen Widerspruch zu besprechen. Auch kann es hilfreich sein, die Krankenakte vom behandelnden Arzt einzusehen. Hierzu reicht ebenfalls ein formloses Schreiben.

Musterbrief Anforderung Kopie Krankenakte

Jeder Patient hat das Recht, die über ihn vom Arzt gespeicherten Daten einzusehen.

Recht auf Akteneinsicht

Formulare und Anträge

Berlin

Antrag auf Feststellung des GdB, Änderung, Ausstellung eines Ausweises

Adressen

Versorgungsämter, Zuständigkeit nach Wohnort

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